Die Aufnahme in ein Senioren- und Pflegeheim wird meist unerwartet erforderlich. In solchen Fällen kommen auf die Betroffenen und Ihre Angehörigen viele Probleme und Fragen zu, mit denen Sie sich bisher noch nicht auseinandergesetzt haben. Im Folgenden können zwar nicht alle Fragen beantwortet werden, es soll jedoch ein erster Überblick gegeben werden. Viele Fragen lassen erst richtig in einem persönlichen Gespräch klären. Dafür stehen wir gern zur Verfügung.
Die Wahl des Pflegeheims ist frei. Öffentliche Leistungen (Sozialhilfe/Pflegewohngeld) werden allerdings nur für Pflegeheime gezahlt, die entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Das trifft für das Senioren- und Pflegeheim Walkenhaus zu.
Ihre Pflegekasse setzt nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Pflegegrad fest. Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege einen Pflegegrad anerkannt hat, bleibt dieser im Regelfall auch für die Heimpflege weiterhin bestehen. Eine Neufestsetzung ist insbesondere bei Erhöhung des Pflegeumfangs möglich (erneute Begutachtung).
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurden zum 1.1.2017 die Pflegegrade eingeführt. Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mit Hilfe des sogenannten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1), bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung verbunden sind (Pflegegrad 5). Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss man einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen (Module) mit unterschiedlicher Gewichtung/Wertung:
1. Mobilität (10 %; z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.),
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (2. oder 3. mit 15 %; z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.),
3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (2. oder 3. mit 15 %; z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten),
4. Selbstversorgung (40 %; z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden),
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %; z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung),
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %; z.B. Gestaltung des Tagesablaufs).
Pflegegrade | Definition | |
1 | = geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte); | |
2 | = erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte); | |
3 | = schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte); | |
4 | = schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte); | |
5 | = schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte); |
Bis zum 31.12.2016 wurden fünf Pflegestufen unterschieden:
Pflegestufe | Leistungen | |
0 | Sofern der Pflegeaufwand geringer ist als für Pflegestufe 1. Die Pflegeversicherung erbringt bei Stufe 0 keine Leistungen; außer für zusätzliche Betreuungsleistungen (gem. § 87 b SGB XI) sofern eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. | |
1 | Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten täglich, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität). | |
2 | Pflegeaufwand von mindestens 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität). | |
3 | Pflegeaufwand mindestens 5 Stunden täglich, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität). | |
3* | Härtefall gem. § 43 Abs. 3 SGB XI, sofern der Pflegeaufwand die Voraussetzungen der Stufe 3 noch deutlich übersteigt. |
Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Heimes und dem jeweiligen Pflegegrad. Über die Höhe der Kosten gibt es Verträge zwischen den Heimträgern und den Pflegekassen, die die Kosten zuvor geprüft und genehmigt haben. Die Kosten des Heimaufenthalts ("Pflegesätze") werden nach Tageswerten berechnet und setzen sich aus folgenden 4 Teilbeträgen zusammen: Pflegekosten + Investitionskosten + Kosten für Unterkunft + Kosten für Verpflegung.
Bei vollstationärer Dauerpflege zahlt die Pflegekasse im Regelfall die Pflegekosten bzw. einen Teil davon, und zwar nach folgenden Pauschalsätzen:
Die Investitionskosten können durch Pflegewohngeld finanziert werden, sofern das Vermögen unter 10.000 € liegt und die Pflegekasse Leistungen gewährt.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die ggf. nicht gedeckten Teile der Pflegekosten und Investitionskosten müssen vom Heimbewohner selbst aufgebracht werden, sofern das Einkommen und Vermögen dazu ausreicht (Bei Verheirateten wird auch das Einkommen des Ehegatten und bei Geschiedenen der Unterhaltsanspruch angerechnet).
Wenn das nicht ausreicht, bestehen Ansprüche gegen:
Bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse jeweils maximal 1.612,- € für bis zu 28 Tage pro Jahr (bei Pflegegrad 2 bis 5). Bei der Verhinderungspflege muss der Pflegegrad allerdings schon ein halbes Jahr bestehen.
Zusätzlich gewähren die Kreise Ihres Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen die sogenannte Investitionskostenförderung in Höhe der gesamten Investionskosten für den Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege.
Sollte das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. nicht gedeckte Teile der Pflegekosten zu tragen, so kann Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Hilfe zur Pflege beantragt werden.
>> Auf die Sozialhilfe - ja!
Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende ein Freibetrag von 5.000 € und für Verheiratete von 10.000 €.
Wer ein eigenes Haus oder Grundstücke besitzt, kann dieses beleihen und gegebenenfalls zu einem günstigen Zeitpunkt verkaufen. Weitere Auskünfte erteilt das Sozialamt. Falls der Ehepartner im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung wohnen bleibt, fällt die Immobilie unter das Schonvermögen.
>> Auf das Pflegewohngeld - nein!
Auch für Selbstzahler kann Pflegewohngeld zur Finanzierung der Investitionskosten sowie "normales" Wohngeld gewährt werden, weil das Vermögen (sofern kleiner 10.000 €) nicht berücksichtigt wird, sondern nur das Einkommen aus diesem Vermögen ( z. B. Zinsen, Mieten, Pacht usw.).
Pflegewohngeld ist ein Zuschuss, der für Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe der Investitionskosten gewährt werden kann. Die Voraussetzungen für die Förderung sind:
Den Antrag auf Pflegewohngeld stellt in der Regel der Heimträger, weil die Zahlung auch an den Heimträger erfolgt. Bei Selbstzahlern müssen sämtliche Einkünfte des Heimbewohners/ der Heimbewohnerin dem Antrag beigefügt werden. Bei Sozialhilfeempfängern sind diese Unterlagen ohnehin aufgrund des Sozialhilfeantrages beim Sozialamt vorhanden.
Grundsätzlich ja, sofern die gesamten Einkünfte als Alleinstehender die Grenze von derzeit 1.120,00 € monatlich nicht übersteigen. Dabei wird die Leistung der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Die Anträge können bei den Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Ort des Pflegeheims gestellt werden. Bei Beziehern von Sozialhilfe wird der Antrag vom Sozialamt gestellt und das Wohngeld auch vom Sozialamt vereinnahmt.
Bezieher von Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) erhalten Taschengeld (Barbetrag) in Höhe von mindestens 116,64 € monatlich. Bezieher von Pflegewohngeld erhalten ein Taschengeld von maximal 166,64 € monatlich.
Seit Januar 2020 müssen sich die Kinder dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erst an den Pflegekosten beteiligen, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.
Nur wenn die Grenze von 100.000 Euro beim Jahresbrutto-Einkommen überschritten wird, finden die Regelungen zur Ermittlung der Höhe des Elternunterhalts Anwendung. Dann müssen Kinder im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Elternunterhalt zahlen (§ 1601 BGB). Unterhaltspflichtig sind nur die Kinder. Für die Schwiegereltern muss nicht gezahlt werden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2004, Az. XII ZR 69/01). Es kann aber sein, dass das Einkommen bei der Berechnung des sogenannten individuellen Familienbedarfs berücksichtigt wird und es dadurch zu einer indirekten Schwiegerkind-Haftung kommt (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014, Az. XII ZB 25/13).
Die Unterhaltshöhe wird nach dem Nettoeinkommen (Vermögen wird nicht berücksichtigt) individuell berechnet. Nähere Auskünfte erteilt jeder Rechtsanwalt oder der entsprechende Fachbereich des Kreises Soest unter der Telefonnummer 02921/30-2374 bzw. 02921/30-2907.
Vor der Heimaufnahme sollte bei der Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen für vollstationäre Pflege gestellt werden, denn sonst ist nicht sichergestellt, dass die Pflegekasse die vollen Leistungen gewährt.
Falls das eigene Einkommen zusammen mit den Leistungen der Pflegekasse und gegebenenfalls Pflegewohngeld nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, muss vorab beim Sozialamt ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden, denn Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gewährt. Bei der Antragstellung sind sämtliche Unterlagen über das Einkommen und Vermögen und wenn möglich die Entscheidung der Pflegekasse vorzulegen.
Mit der Kur-Apotheke haben wir einen Versorgungsvertrag gemäß § 12 Apothekengesetz abgeschlossen. Auf dessen Basis erfahren wir wertvolle Unterstützung bei der Arzneimittelversorgung und beim Rezeptmanagement. Darüber hinaus kontrolliert die Apotheke die verschiedenen Medikamente auf Neben- bzw. Wechselwirkungen, gegebenenfalls auch Sonden-Gängigkeit und Mörserfähigkeit. Dieser Service bringt für unsere Bewohnerinnen und Bewohner zusätzliche Sicherheit!
In unserem Haus geben wir Ihnen gerne Informationen in Sachen Pflege. In einem persönlichen Gespräch lässt sich bereits vieles klären. Sollten dennoch Fragen offen sein, so können Sie sich an die trägerunabhängigen Pflege-Beratungsstellen wenden. Diese existieren im Kreis Soest in Geseke, Lippstadt, Soest, Warstein und Werl. Dort können Rat- und Hilfesuchende allgemeine Auskünfte zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und sich über Angebote der Pflege und Pflegeunterstützung vor Ort informieren. Für die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater bitte hier klicken.
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